Rechtsprechung
BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gewährung von Eingliederungshilfe (Häftlingshilfe) - Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil - Anerkennung als politischer Häftling auf Grund von in der Sowjetzone erlittener Haft ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 09.08.1967 - 61 VIII 67
- BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 237.63
Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels - Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67
In dem Urteil BVerwGE 19, 226 sind die zum Flüchtlingsrecht entwickelten Grundsätze eingehend dargelegt. - BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67
Der beschließende Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 -, DÖV 1963, 197 (L) = MDR 1963, 78 (L), entschieden, die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der aufgrund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse. - BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 39.62
Vertretenmüssen des Grund des Gewahrsams eines politischen Häftling bei …
Auszug aus BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, insbesondere dessen Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 39.62 -, DÖV 1965, 585 (L) = MDR 1963, 709 (L), zugrunde gelegt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1962 - II A 1238/59
Auszug aus BVerwG, 16.05.1969 - VIII B 228.67
Der beschließende Senat hat jedoch bereits in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 -, DÖV 1963, 197 (L) = MDR 1963, 78 (L), entschieden, die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der aufgrund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse.
- BVerwG, 24.06.1991 - 9 C 10.90
Angaben über die Verhältnisse in der DDR - Amerikanischer Geheimdienst - …
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der gegenüber dem Kläger wegen Spionage verhängte Gewahrsam bereits nicht aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG verhängt worden ist oder ob dessen politischer Charakter aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht werden kann (vgl. insoweit Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 264.59 - insoweit in NJW 1960, 357 nicht abgedruckt; Beschluß vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 B 82.79 - Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 39.62 - DÖV 65, 585 = ZLA 63, 224 (Ls); Beschluß vom 16. Mai 1969 - BVerwG 8 B 228.67 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 7; siehe auch BVerfGE 11, 150 ).Danach ist ein solcher Gewahrsam von den Betroffenen regelmäßig zu vertreten (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 264.59 -, insoweit in NJW 1960, 357 nicht abgedruckt), und zwar nicht nur, wenn die nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wurde (…Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 39.62 - a.a.O.; Beschluß vom 16. Mai 1969 - BVerwG 8 B 228.67 - a.a.O., sondern auch dann, wenn sie unentgeltlich, aber ohne zwingenden Grund freiwillig ausgeübt wurde (Beschluß vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 B 82.79 -)).
- BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 7.83
Anspruch auf Häftlingshilfe wegen Haftstrafe in der DDR aufgrund nicht zu …
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Gewahrsam - unabhängig von der Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus den diesbezüglichen Strafurteilen (vgl.Beschluß vom 16. Mai 1969 - BVerwG VIII B 228.67 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 7 S. 1 m. weit. Nachw.) - dann politisch, wenn er auf der marxistisch-leninistischen Lehre entstammenden ideologischen Gründen beruht, sofern er nicht auch rechtsstaatlich gerechtfertigt wäre. - BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 59.83 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Gewahrsam - unabhängig von der Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus den diesbezüglichen Strafurteilen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1969 - BVerwG VIII B 228.67 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 7 S. 1 m.weit.Nachw.) - dann politisch, wenn er auf der marxistisch-leninistischen Lehre entstammenden ideologischen Gründen beruht, sofern er nicht auch rechtsstaatlich gerechtfertigt wäre.